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Allgemeine Mietbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen (AGB) der RHEIN-MAIN-BAUGERÄTE GmbH

Stand: 12.9.2024

§ 1 Geltungsbereich

Diese Mietbedingungen gelten für den Geschäftsbereich der Vermietung von Containern bzw. Raumzellengebäuden durch die Rhein-Main-Baugeräte GmbH, Schmickstraße 39 – 43, 60314 Frankfurt/Main (Vermieterin). Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gilt dies auch für den Fall, dass sich die Vermieterin im Laufe der Beziehungen hierauf nicht ausdrücklich berufen hat. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Mieterin werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn die Vermieterin ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Der Online-Shop der Vermieterin richtet sich ausschließlich an Unternehmer i. S. d. §14 BGB. Die Vermieterin kann daher vor Vertragsschluss verlangen, dass die Mieterin Ihre Unternehmereigenschaft ausreichend nachweist, z. B. durch Angabe Ihrer USt-ID-Nr. oder durch sonstige geeignete Nachweise. Die für den Nachweis erforderlichen Daten sind von der Mieterin vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.
  2. Die Darstellung der Waren und Dienstleistungen im Online-Shop der Vermieterin stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung (invitatio ad offerendum) dar.
  3. Durch Anklicken des „Zahlungspflichtig bestellen“-Buttons im letzten Schritt des Bestellprozesses gibt die Mieterin ein verbindliches Angebot zur Miete der in der Bestellübersicht angezeigten Container samt etwaiger Nebenleistungen ab. Unmittelbar nach Absenden der Bestellung erhält die Mieterin eine Bestellbestätigung, die jedoch noch keine Annahme ihres Vertragsangebots darstellt. Ein Vertrag zwischen der Mieterin und der Vermieterin kommt zustande, sobald die Vermieterin die Bestellung durch eine gesonderte E-Mail annimmt. Die Mieterin sollte diesbezüglich auch regelmäßig den SPAM-Ordner ihres E-Mail-Postfachs prüfen.
  4. Die für den Vertragsabschluss zur Verfügung gestellte Sprache ist ausschließlich Deutsch. Übersetzungen in andere Sprachen dienen lediglich Ihrer Information. Bei Widersprüchen zwischen dem deutschen Text und der Übersetzung hat der deutsche Text Vorrang.
  5. Im Rahmen des Bestellprozesses legt die Mieterin zunächst die gewünschten Mietgegenstände samt etwaiger Zusatzleistungen in den Warenkorb/Bestellzettel. Dort kann die Mieterin jederzeit die gewünschte Stückzahl ändern oder diese wieder ganz entfernen. Sofern die Mieterin dort Mietgegenstände hinterlegt hat, gelangt die Mieterin jeweils durch Klicks auf die „Weiter“-Buttons zunächst auf eine Seite, auf der sie Ihre Daten eingeben kann. Schließlich öffnet sich eine Übersichtsseite, auf der Sie ihre Angaben überprüfen kann. Ihre Eingabefehler (z. B. bzgl. Daten oder der gewünschten Stückzahl) kann die Mieterin korrigieren, indem sie bei dem jeweiligen Feld auf „Bearbeiten“ klickt. Die Kosten des Transportes können der Mieterin aus technischen Gründen erst nach Anmeldung, Angabe der Lieferadresse sowie Hinzufügung eines Containers zum Warenkorb sowie Klick auf „Bestellung“ angezeigt werden. Falls die Mieterin den Bestellprozess an dieser oder einer anderen Stelle komplett abbrechen möchte, kann sie einfach ihr Browser-Fenster schließen. Ansonsten wird nach Anklicken des Bestätigungs-Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ im folgenden letzten Schritt ihre Erklärung verbindlich i. S. d § 2 Nr. 3 dieser AGB.
  6. Die Vertragsbestimmungen ergeben sich aus den Angaben zu den bestellten Mietgegenständen und/oder gebuchten Dienstleistungen, einschließlich dieser Allgemeinen Mietbedingungen im Onlineshop und der Annahme des Vertragsangebots durch die Vermieterin per E-Mail.

§ 3 Mietbeginn; Mietgegenstand; Lieferort; Übergabe; Mietdauer; automatische Verlängerung; Fristen

  1. Die Miete beginnt an dem vereinbarten Datum. Abweichend davon beginnt diese mit der tatsächlichen Auslieferung, sofern der Mietgegenstand durch Umstände, die die Vermieterin zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als dem vereinbarten Datum ausgeliefert wird.
  2. Es gilt die online vereinbarte Mietdauer, wobei die Mindestmietdauer 90 Tage beträgt. Während dieser Zeiträume ist die ordentliche Kündigung für beide Seiten ausgeschlossen.
  3. Das Mietverhältnis endet nicht automatisch zum von der Mieterin im Onlineshop angegebenen Termin, sondern muss gemäß nachfolgender Ziffer 4 gekündigt werden.
  4. Wird das Mietverhältnis nicht spätestens 14 Kalendertage vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer von einer der Vertragsparteien gekündigt, verlängert es sich auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei mit einer Kündigungsfrist von 14 Kalendertagen gekündigt werden.
  5. Die Mieterin hat keinen Anspruch auf Übergabe bzw. Lieferung des Mietgegenstands, bevor sie die erste Miete (einschließlich Mehrwertsteuer) und die Kosten der Kaufgegenstände vollständig geleistet hat.
  6. Die Vermieterin vermietet an die Mieterin jenen Mietgegenstand, den diese bei ihrer Bestellung im Onlineshop der Vermieterin ausgewählt hat (Container, ggf. mit Einrichtungsgegenständen und sonstigem Zubehör).
  7. Die Vermieterin stellt den Mietgegenstand zum Zeitpunkt des Mietbeginns an dem von der Mieterin bei ihrer Bestellung angegebenen Lieferort zur Verfügung.
  8. Die Vermieterin wird den Mietgegenstand gemäß der exakten Beschreibung in ihrem Onlineshop zur Verfügung stellen. Darüber hinaus übernimmt sie keine Gewähr, insbesondere nicht für die Tauglichkeit und Genehmigungsfähigkeit des Mietgegenstands zu einem bestimmten, von der Mieterin vorgesehenen Verwendungszweck. Soweit sich aus der näheren Beschreibung des Mietgegenstandes konstruktionsbedingte Einsatzgrenzen ergeben, werden diese von der Mieterin als vertragsgemäß akzeptiert. Eine wohnungsähnliche Nutzung des Mietgegenstands wird ausgeschlossen, es sei denn, der Mietgegenstand wird aufgrund seiner Einrichtung zu genau diesem Zweck vermietet (vgl. § 10 Nr. 2).

§ 4 Miete; Nebenleistungen

  1. Der im Onlineshop angegebene Mietpreis für den Mietgegenstand versteht sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe (z. Zt. 19 %) sowie zuzüglich Transportkosten. Die Kosten des Transportes werden Ihnen nach Anmeldung, Angabe der Lieferadresse sowie Hinzufügung eines Containers zum Warenkorb und Klick auf „Bestellung“ angezeigt.

    Die Transportpreise gelten nicht bei Umtransporten (z. B. von Baustelle zu Baustelle) und auch nicht bei Transporten zu Inseln und ins Hochgebirge. Diese Transporte werden von der Vermieterin objektbezogen und auf Anfrage angeboten.

  2. Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer wird Tag genau abgerechnet. Wird der Mietgegenstand vor Ablauf der Mindestmietdauer in § 3 Nr.2 zurückgegeben, so ist unter den Voraussetzungen des § 10 Nr.13 dennoch die gesamte Mindestmietdauer zu zahlen.
  3. Die Mieterin kann folgende Neben- bzw. Zusatzleistungen buchen, die von der Mieterin mit den im Onlineshop genannten Beträgen zu vergüten sind (falls eine Vergütung ausnahmsweise nicht explizit genannt wird, sind die nachfolgend genannten Leistungen mit den markt- und ortsüblichen Tarifen zu vergüten). Teilweise sind die Leistungen in Paketen zusammengefasst:
    • Anfuhr
    • Montage
    • Höhenausgleich – je Container Ausgleich mit Spezial-Kunststoffplatten, max. 250 mm Höhenausgleich (entspricht nicht den DIN-Anforderungen)
    • Demontage nach Mietende
    • Abfuhr zum Werk
    • Schlussreinigung
    • Versicherung (monatlich als Pauschale)
    • Kaufgegenstände (§ 5)
  4. Bereits mit Vertragsschluss werden die Miete in Höhe der Mindestmietdauer (90 Tage), etwaige Kosten für Nebenleistungen und etwaige Preise für Kaufgegenstände fällig. Bei einer Mietdauer von mehr als 90 Tagen wird die darüber hinaus geschuldete Miete nachträglich in Rechnung gestellt, und zwar nach Ermessen der Vermieterin wöchentlich oder monatlich. Die Zahlung durch die Mieterin kann ausschließlich mittels Banküberweisung erfolgen.
  5. Der Mietgegenstand ist im Rahmen der Mietpark-Versicherung gegen folgende Risiken versichert:
    •  Feuer,
    •  Leitungswasser,
    •  Sturm, Hagel,
    •  Einbruch, Diebstahl.
  6. Es besteht eine Selbstbeteiligung von € 500,00 je Schadensfall und Mieteinheit (= einzelner Container). Der Mieterin ist gestattet, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
  7. Bei Einbruch und/oder Diebstahl ist der Schaden der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen und gleichzeitig durch die Mieterin polizeilich anzuzeigen.
  8. Nicht versichert sind mieterseitig eingebrachte Gegenstände.
  9. Den im Onlineshop angegebenen und von der Mieterin akzeptierten Preisen für die Anfuhr zum Lieferort und (nach Beendigung des Mietverhältnisses) die Abfuhr zum Werk liegen das aktuelle Frachtpreisniveau sowie die aktuell geltenden Transportnebenkosten (z. B. Maut) zugrunde. Sollten seit dem Zeitpunkt der Beauftragung der Abfuhr (Mietende) Erhöhungen oder Verringerungen des Frachtpreisniveaus oder der Transportnebenkosten eingetreten sein, so ist die Vermieterin berechtigt, den Frachtpreis nach billigem Ermessen neu festzusetzen (§ 315 BGB).
  10. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen ist der Tag des Eingangs bei der Vermieterin oder der Tag der Gutschrift auf dem Konto der Vermieterin maßgebend.

§ 5 Kaufgegenstände

  1. Die Vermieterin verkauft der Mieterin ggf. während des Bestellvorganges oder auch nachträglich Gegenstände zu den im Onlineshop oder der Preisliste der Vermieterin angegebenen Preisen.
  2. Mit Übergabe der Gegenstände geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf die Mieterin über. Die Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Vermieterin.
  3. Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, ist die Mieterin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht der Vermieterin zu. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist die Mieterin berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte ist, dass die Mieterin alle nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt.
  4. Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen für die gelieferte Ware beträgt – außer im Fall von Schadensersatzansprüchen – zwölf Monate ab Erhalt der Ware.

§ 6 Leistungsumfang (Leistungen der Vermieterin; Leistungen der Mieterin)

  • Neben Lieferung und Übergabe des Mietgegenstandes sowie Lieferung und Übereignung der Kaufgegenstände (§ 5) umfasst die anfängliche Leistungspflicht der Vermieterin die in § 4 Nr. 3 abschließend aufgeführten und von der Mieterin gesondert zu vergütenden Leistungen.
  • Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, den Mietgegenstand nach Anlieferung von eventuellen Transportverschmutzungen zu befreien.
  • Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, den Lieferort nach Demontage und Abtransport des Mietgegenstandes wiederherzustellen und/oder zu reinigen.
  • Hinweis zur Solardachpflicht: Eventuell bestehende baurechtliche Vorgaben zur Errichtung einer Solaranlage sind in unserem Liefer- und Leistungsumfang nicht enthalten. Sofern eine Solardachpflicht bei temporär errichteten Gebäuden nicht bereits aufgehoben ist, gilt es, im jeweils vorliegenden Fall die Wirtschaftlichkeit einer solchen Maßnahme im Hinblick auf eine begrenzte Nutzungsdauer gesondert zu betrachten und eine Befreiung zu beantragen.
  • Dagegen sind folgende Leistungen von der Mieterin zu erbringen (jedoch nur, sofern nicht gemäß § 4 Nr. 3 der Vermieterin zugeordnet):
    •  Rechtzeitige Einholung einer eventuell erforderlichen Baugenehmigung bzw. sonstiger zur Aufstellung und zur Nutzung/zum Betrieb des Mietgegenstandes notwendigen Konzessionen und Erlaubnisse.
    • Bei Beauftragung des Höhenausgleichs (§ 4 Nr.3) durch die Vermieterin ist ein ausreichend tragfähiger Untergrund zu erstellen.
    •  Gewährleistung der Tauglichkeit des Lieferortes zur Montage des Mietgegenstandes (freies Baufeld).
    •  Rechtzeitige und uneingeschränkte Gewährung freien Zugangs zum Lieferort für Mitarbeiter und Subunternehmer der Vermieterin an Werktagen zwischen 08:00 und 17:00 Uhr. Etwaige erforderliche Überprüfungen von Personen und/oder Gerät obliegen der Mieterin auf eigene Kosten.
    •  Rechtzeitige und uneingeschränkte Gewährleistung der freien und – unabhängig von Witterungsbedingungen – ausreichend befestigten Zu- und Abfahrt zum/vom Lieferort für einen Schwertransporter und Autokran sowie rechtzeitige und uneingeschränkte Zurverfügungstellung einer geräumten, ausreichend dimensionierten und – unabhängig von Witterungsbedingungen – ausreichend befestigten Stellfläche für einen Schwertransporter und einen Autokran am Lieferort. Die Pflicht besteht sowohl bei Anlieferung als auch bei etwaigen Umbauten und Nachlieferungen (Nachrüstung) als auch bei Abholung nach Mietende. Sie schließt die Einholung etwa erforderlicher Genehmigungen und die Ausführung etwa erforderlicher Absperr- und Sicherungsmaßnahmen am Lieferort ein.
    • Der Untergrund muss der Punktbelastung bei Einsatz des Autokrans mit ausgefahrenen Stützen und üblicher Schutzplatte standhalten, ebenso den Achslasten des Schwertransporters. Hat die Mieterin Zweifel an der Tauglichkeit des Untergrundes, so obliegt es ihr, sich über die insoweit auftretenden Belastungen sowie über Maße, Gewichte und Raumbedarf der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge/Kräne zu informieren.
    • Gestellung von ausreichenden Schutt- bzw. Wertstoffcontainern am Lieferort.
    • Rechtzeitige Gestellung von Baustrom nach Vorgabe der Vermieterin.
    • Anschluss der Medien an die Versorgungs- und Entsorgungsleitungen. Dabei ist eine 400/230-V-Elektro-Spannung erforderlich. Eventuell vorhandene Spannungsschwankungen sind durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Der für die Mietcontainer erforderliche Anschlusswert muss zur Verfügung gestellt werden. Beim Anschluss der Mieteinheiten an das Energienetz sind die jeweils gültigen Regeln der Technik einzuhalten.
    • Baufeinreinigung.
    • Falls erforderlich, Anschluss der Regenfallrohre an die Entwässerung.
    • Freihalten der Dächer und Regenrohre von Schnee, Laub und sonstigem Schmutz.

§ 7 Eigentum am Mietgegenstand

  1. Vermieterin und Mieterin sind sich darüber einig, dass der Mietgegenstand mit dem Grundstück oder einem sonstigen Gebäude oder einer sonstigen Anlage nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne von § 95 BGB verbunden wird, in der Absicht, nach Beendigung des Mietverhältnisses eine Trennung der Verbindung herbeizuführen. Der Mietgegenstand bleibt Eigentum der Vermieterin. Die Vermieterin ist berechtigt, während der Mietzeit am Mietgegenstand an gut sichtbaren Stellen je Einzelcontainer Schilder anzubringen, die auf ihr Eigentum hinweisen.
    Die Mieterin verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Eigentumsansprüche oder sonstiger Ansprüche, die ihr ggf. dadurch zufallen könnten, dass der Mietgegenstand als wesentlicher Bestandteil des Grundstückes, einer Anlage oder eines Baukörpers angesehen werden könnte.
  2. Handelt es sich bei dem Lieferort (§ 3 Nr. 7) um ein Grundstück, das nicht im Eigentum der Mieterin steht, hat die Mieterin vor Errichtung des Mietgegenstandes auf eigene Kosten eine schriftliche Erklärung des Grundstückseigentümers darüber einzuholen und der Vermieterin vorzulegen, dass der Grundstückseigentümer
    • a) mit der Errichtung des Mietgegenstandes und dem Verbleib für die gesamte (ggf. auch verlängerte) Mietzeit zzgl. der für die Demontage nach Mietende erforderliche Zeit einverstanden ist und
    • b) ihm die nur vorübergehende Verbindung des Mietgegenstandes mit dem Grundstück im Sinne von § 95 BGB bekannt ist und er auf die Geltendmachung jedweder Eigentumsrechte an dem Mietgegenstand – entsprechend der Verpflichtung der Mieterin aus § 7 Nr. 1 – verzichtet und
    • c) er jeden etwaigen Nachfolger im Eigentum für die gesamte (ggf. auch verlängerte) Mietzeit zu einer gleichlautenden schriftlichen Erklärung verpflichten wird.
  3. Die Mieterin ist verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich zu informieren, falls ein Dritter Ansprüche oder Rechte an dem Mietgegenstand geltend macht, insbesondere im Falle einer Beschlagnahme oder Pfändung.

§ 8 Haftung der Vermieterin

  1. Die Vermieterin haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ferner haftet die Vermieterin für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Mieterin regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall haftet die Vermieterin jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Vermieterin haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Mietsachen und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  3. Soweit die Haftung der Vermieterin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
  4. Die Mieterin darf Minderungseinbehalte von der laufenden Miete nur vornehmen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Mieterin bleibt die Rückforderung der Minderungsbeträge gem. § 812 BGB ausdrücklich vorbehalten.
  5. Die Mieterin ist darüber hinaus nicht berechtigt, die Miete mit Gegenforderungen aufzurechnen oder wegen solcher ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Hiervon ausgenommen sind Forderungen der Mieterin, die die Vermieterin wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
  6. Schadensersatz-, Minderungs- oder sonstige Ansprüche wegen Beeinträchtigung oder Ausfalls der durch die Vermieterin zu erbringenden Nebenleistungen (§ 4 Nr. 3) aufgrund von Streik, höherer Gewalt oder aus sonstigen Gründen, die die Vermieterin nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.
  7. Schadensersatz wegen verspäteter Abholung des Mietgegenstandes nach Mietende („Standgeld“) kann nur geltend gemacht werden, wenn die Vermieterin den Mietgegenstand nicht spätestens 2 Monate nach Mietende abgeholt hat.
  8. Sämtliche in diesen AGB enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen der Vermieterin.
  9. Sämtliche in diesen AGB enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Insoweit haftet die Vermieterin uneingeschränkt bei Vorsatz und Fahrlässigkeit (auch ihrer Erfüllungsgehilfen).

§ 9 Instandhaltung und Instandsetzung des Mietgegenstandes

  1. Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung der Außenhülle und tragender Teile des Mietgegenstandes obliegen der Vermieterin (Dach und Fach).
  2. Dazu gehören die Dachkonstruktion mit den ggf. dazugehörigen Klempnerarbeiten (Dachrinnen), Vor-, Neben- und Glasdächer sowie Zu- und Abgänge des Daches. Weiterhin tragende Teile der Wand-, Decken- und Bodenkonstruktion, die Außenfassade mit Fassadenbekleidung (mit Ausnahme der Fenster und Türen).
  3. Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung innerhalb des Mietgegenstandes obliegen der Mieterin. Dazu gehören insbesondere Schönheitsreparaturen, Wartung (einschließlich etwa erforderlicher Sicherheitsüberprüfungen), Instandhaltung und Instandsetzung der elektrischen Kraft- und Lichtanlagen, elektrischen Geräte, sanitären Einrichtungen, Durchlauferhitzer, Gas-Thermen u. ä., Küchengeräte, Armaturen, Schlösser, Fenster (innen), Sonnenschutzeinrichtungen (innen und außen), nicht tragenden Zwischenwände, Klimageräte, lufttechnischen Anlagen (soweit sich diese innerhalb des Mietgegenstandes befinden und ausschließlich seiner Versorgung dienen), Brandmeldeanlagen, Türen (Brandschutz-, Automatik-, RS-, T30-RS-Türen etc.) und Feuerlöscher. Die Ausführung der Wartungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen erfolgt nach Maßgabe von § 9 Nr. 4.
  4. Die laufenden Betriebs-, Wartungs-, Bedienungs-, Reinigungs- und sonstigen Kosten (wie z. B. Steuern und Gebühren, Straßenmaut, Überprüfungskosten, Elektro-Installation, Gas-Heizer u. a.), die im Zusammenhang mit der Anmietung, Nutzung oder dem Betrieb des Mietgegenstandes entstehen, sind durch die Mieterin zu tragen und ggf. – soweit tatsächlich und rechtlich möglich und zulässig – unmittelbar zwischen ihr und den entsprechenden Versorgern / Behörden / Kostengläubigern abzurechnen.
  5. Die Wartungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen werden grundsätzlich durch die Vermieterin ausgeführt. Soweit die Maßnahmen gemäß § 9 Nr. 2 der Mieterin obliegen wird die Vermieterin insoweit für die Mieterin tätig. Die hierfür von der Mieterin zu tragende Vergütung soll im Vorfeld vereinbart werden. Andernfalls ist eine ortsübliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB) geschuldet. Eine Ausführung einzelner Maßnahmen durch die Mieterin bedarf der Einwilligung der Vermieterin, die dieser nur aus wichtigem Grund verweigern darf. Einen wichtigen Grund stellt dabei insbesondere die Sicherung des einheitlichen technischen Bestands des Mietgegenstandes dar. Soweit die Maßnahmen durch die Mieterin ausgeführt werden, hat sie etwaige Vorgaben der Baubeschreibung oder des RMB RENTALS Handbuchs Mobile Raumsysteme (wird mit der Auftragsbestätigung übersandt) zu beachten. Erforderliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sind innerhalb angemessener Frist auszuführen.
  6. Bei Gefahr im Verzug ist jede Partei verpflichtet, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
  7. Wird aufgrund neuer gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben während der Mietzeit eine Anpassung des Mietgegenstandes erforderlich, sind die hierfür entstehenden Kosten von der Mieterin zu tragen.

§ 10 Gebrauch der Mietsache; Haftung der Mieterin

  1. Der Mietgegenstand ist von der Mieterin pfleglich zu behandeln und regelmäßig zu reinigen. Die dem Mietgegenstand gegebenenfalls beiliegenden Bedienungs- und Wartungsvorschriften, besonders für Elektrogeräte und Sanitäreinrichtungen, sowie die Anforderungen des RMB RENTALS Handbuchs Mobile Raumsysteme (wird mit der Auftragsbestätigung übersandt) sind zu beachten.
  2. Die Nutzung des Mietgegenstandes zu Wohn- oder wohnähnlichen Zwecken ist ausgeschlossen, sofern dieser dafür nicht ausdrücklich bestimmt ist.
  3. Die im Zusammenhang mit dem Mietgegenstand bestehende Verkehrssicherungspflicht obliegt der Mieterin ab Mietbeginn (§ 3 Nr. 1). Sie hat entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um etwaige Gefahren effektiv abzuwehren. Darüber hinaus stellt die Mieterin die Vermieterin von allen Ansprüchen Dritter, die aus einer Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht herrühren, frei.
  4. Ab Aufnahme der tatsächlichen Nutzung, spätestens aber ab Mietbeginn (§ 3 Nr. 1) ist die Mieterin für jede Beschädigung innerhalb des Mietgegenstandes verantwortlich. Das gilt insbesondere, wenn diese verursacht worden ist von ihren Mitarbeitern, Lieferanten, Handwerkern oder von Dritten, denen sie den Mietgegenstand überlässt oder die bestimmungsgemäß oder absehbar mit dem Mietgegenstand in Kontakt treten oder deren Besuchern. Im Übrigen haftet die Mieterin für Schäden nach den allgemeinen Vorschriften.
  5. Etwaige Beschädigungen des Mietgegenstandes, die von der Mieterin nach den vorgenannten Bestimmungen zu verantworten sind, hat sie der Vermieterin anzuzeigen und nach Maßgabe von § 9 Nr. 4 beseitigen zu lassen. Verunreinigungen hat die Mieterin selbst durch fachgerechte Reinigung zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Kommt die Mieterin diesen Pflichten während der Mietzeit nicht nach, haftet sie der Vermieterin für den insoweit nach Mietende entstehenden Aufwand (§ 9 Nr. 4, Satz 3, Nr. 5 i. V. m. den jeweils gültigen Reparatursätzen und Ersatzbeschaffungspreisen der Vermieterin).
  6. Die Mieterin haftet nicht für die gebrauchsübliche Abnutzung des Mietgegenstandes, die durch den Mietzins abgegolten ist. Substanzverletzende Eingriffe (Löcher, Kratzer etc.) in den Wand- oder Deckenplatten sind keine gebrauchsübliche Abnutzung, sondern Schäden, für die die Mieterin nach den vorgenannten Bestimmungen einzustehen hat und deren Beseitigung den Austausch der betroffenen Platten erfordert. Im Übrigen gelten zur Definition der gebrauchsüblichen Abnutzung die Maßstäbe der Rechtsprechung zur Wohnraummiete.
  7. Jede Nutzungsänderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Etwaige Zustimmungserklärungen der Vermieterin werden stets vorbehaltlich einer etwa erforderlichen behördlichen Genehmigung zur Nutzungsänderung erteilt, deren Beschaffung der Mieterin auf eigene Kosten obliegt. Es steht im alleinigen Verantwortungsbereich der Mieterin, dass sich der Mietgegenstand für die geänderte Nutzung eignet.
  8. Zur Untervermietung ist die Mieterin nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin berechtigt. Mit Vertragsabschluss erteilt die Vermieterin bereits ihre Zustimmung zur Untervermietung an mit der Mieterin im Sinne von § 15 AktG verbundene Unternehmen. Als Untervermietung gilt auch jede nicht nur vorübergehende Gebrauchsüberlassung an Dritte. Bei unbefugter Untervermietung kann die Vermieterin verlangen, dass die Mieterin so bald als möglich, spätestens jedoch innerhalb Monatsfrist, das Untermietverhältnis kündigt. Geschieht das nicht, kann die Vermieterin das Hauptmietverhältnis fristlos kündigen.
  9. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin ist die Mieterin nicht berechtigt, Dritten Rechte an dem Mietgegenstand einzuräumen oder eigene Ansprüche aus ihrem Vertrag gegen die Vermieterin an Dritte abzutreten, es sei denn, es handelt sich um Geldforderungen.
  10. Eine Änderung des Lieferortes (§ 3 Nr. 7), also eine Demontage und Wiedererrichtung des Mietgegenstandes an anderem Ort, bedarf einerseits der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin und darf andererseits nur durch die Vermieterin ausgeführt werden.
  11. Ein-, An- und Umbauten oder sonstige bauliche Veränderungen an dem Mietgegenstand bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Dem Zustimmungsvorbehalt unterfallen zum Beispiel:
    •  die Anbringung/Veränderung von fest installierten Einrichtungen,
    •  farbliche Veränderungen des Mietgegenstandes,
    •  der Anbau an fremde Baukörper,
    •  eine Aufstockung von Baukörpern,
    •  die Anbringung von Reklameeinrichtungen/Schildern außerhalb des Mietobjekts.
  12. Eine etwaige Zustimmung der Vermieterin beinhaltet weder eine technische noch eine rechtliche Prüfung der baulichen Veränderung, die im alleinigen Verantwortungsbereich der Mieterin liegt, ebenso wie die Einholung etwa erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder einer etwa erforderlichen Anzeige der Maßnahme gegenüber den Baubehörden.
  13. Die Mieterin ist verpflichtet, der Vermieterin oder deren Beauftragten in angemessenen Zeitabständen die Besichtigung des Mietgegenstandes – auch von innen – während üblicher Tageszeiten und nach vorheriger Ankündigung mit angemessener Frist zu ermöglichen. Überlässt die Mieterin den Mietgegenstand Dritten, so hat sie durch entsprechende Vereinbarungen im Innenverhältnis mit dem/den Dritten oder auf andere taugliche Art und Weise die Besichtigungsmöglichkeit der Vermieterin sicherzustellen.
  14. Bei einer von der Mieterin zu vertretenden Verkürzung der Mindestmietzeit kann die Vermieterin ihren Mietausfall bis zum Ende der Mindestmietzeit als Schadensersatz geltend machen. Der Mieterin bleibt es unbenommen, einen geringeren Schaden der Vermieterin (etwa durch vorzeitige Weitervermietung des Mietgegenstandes) nachzuweisen.

§ 11 Kündigung

  1. Während der vereinbarten Laufzeit und der Mindestmietzeit ist die ordentliche Kündigung für beide Parteien ausgeschlossen.
  2. Wird das Mietverhältnis nicht spätestens 14 Kalendertage vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer von einer der Vertragsparteien gekündigt, verlängert es sich auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei mit einer Kündigungsfrist von 14 Kalendertagen gekündigt werden.
  3. Von vorstehenden Regelungen unberührt bleibt das Recht der Parteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 BGB.
  4. Die Vermieterin kann den Mietvertrag ferner außerordentlich fristlos kündigen, wenn
    • a) die Mieterin ihre gewerbliche Tätigkeit ganz oder teilweise einstellt,
    • b) die Mieterin ihre Zahlungen eingestellt hat,
    • c) die Mieterin die Vermögensauskunft gemäß § 807 ZPO (oder eine vergleichbare Erklärung) abgegeben oder abzugeben hat,
    • d) gegen die Mieterin Vollstreckungstitel vorliegen, die eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Vertragspflichten nicht mehr erwarten lassen oder
    • e) die Mieterin wesentlichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt.
  5. Endet das Mietverhältnis aufgrund einer von der Mieterin zu vertretenden Kündigung vor Ablauf der Mindestmietzeit, gilt § 10 Nr. 13.
  6. Kündigungen – gleich welcher Art – müssen schriftlich oder in Textform erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang beim Empfänger an.

§ 12 Beendigung des Mietverhältnisses

  1. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mieterin verpflichtet, den Mietgegenstand in vertragsgemäßem, unbeschädigtem Zustand einschließlich aller zu Mietbeginn erhaltener Schlüssel besenrein an die Vermieterin zurückzugeben. Die Mieterin ist insbesondere verpflichtet, den Fäkalientank am Mietende – vor Rückgabe des Mietgegenstandes – auf eigene Kosten zu leeren und zu reinigen. Die Rückgabe hat die Mieterin zu bewirken, indem sie den Mietgegenstand ab Mietende zur Abholung durch die Vermieterin bereithält. Scheitert ein von der Vermieterin angekündigter Abholversuch aus von der Mieterin zu vertretenden Gründen, hat die Mieterin der Vermieterin die Kosten der fehlgeschlagenen Abholung zu erstatten. Schadensersatz wegen verspäteter Abholung des Mietgegenstandes nach Mietende („Standgeld“) kann nur geltend gemacht werden, wenn die Vermieterin den Mietgegenstand nicht spätestens 2 Monate nach Mietende abgeholt hat.
  2. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat die Mieterin den ursprünglichen baulichen Zustand des Mietgegenstandes wiederherzustellen, sofern die Vermieterin etwa vom Mieter vorgenommene Veränderungen bzw. von der Mieterin an-/eingebrachte Einrichtungen nicht ausdrücklich übernimmt. Das gilt grundsätzlich auch für solche baulichen Veränderungen, denen die Vermieterin zugestimmt hatte (vgl. § 10 Nr. 11).
  3. Bei Beendigung des Mietverhältnisses erfolgt nach Wahl der Vermieterin am Lieferort oder nach Rückholung im Werk eine Überprüfung des Mietgegenstandes auf Beschädigungen und Vollständigkeit. Im Falle von Mängeln (Beschädigungen und/oder Unvollständigkeit), die von der Mieterin zu vertreten sind, erfolgt eine Instandsetzung und/oder Ersatzbeschaffung auf ihre Kosten. Selbiges gilt für den Fall, dass die Mieterin den Fäkalientank vor der Rückgabe nicht entsprechend Ziffer 1 geleert und gereinigt hat. Wird die Instandsetzung und/ oder Ersatzbeschaffung durch die Vermieterin selbst ausgeführt, sind diese Leistungen durch die Mieterin nach den jeweils geltenden Reparatursätzen und Ersatzbeschaffungspreisen der Vermieterin zu vergüten, wobei sich die darin genannten Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (z. Zt. 19 %) verstehen.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Diese AGB und etwaige Anlagen enthalten alle zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Regelungen bezüglich des Mietverhältnisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  2. Änderungen und Ergänzungen zu dem Mietvertrag und diesen AGB bedürfen der Schriftform.
  3. Die Mieterin verpflichtet sich, jede Änderung ihrer Geschäftsadresse, jede Änderung in der persönlichen Zusammensetzung ihrer Vertretungsorgane sowie jede beabsichtigte Änderung ihrer Rechtsform umgehend der Vermieterin schriftlich mitzuteilen.
  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  5. Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Frankfurt/Main.
  6. Den Parteien sind die besonderen gesetzlichen Schriftformerfordernisse gemäß den §§ 578 Abs. 2, 550, 126 BGB bei der Abfassung von langfristigen Mietverträgen bekannt. Sie verpflichten sich hiermit jederzeit gegenseitig, alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um dem gesetzlichen Schriftformerfordernis Genüge zu tun. Sie verpflichten sich zudem, die Wirksamkeit desinfolge einer etwaigen Nichteinhaltung des gesetzlichen Schriftformerfordernisses in Zweifel zu ziehen oder diesen vorzeitig zu kündigen. Hiervon umfasst sind sowohl der Mietvertrag als auch sämtliche etwaigen Nachtrags- und Ergänzungsvereinbarungen.
  7. Sollten einzelne Bestimmungen dieses dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Geltung der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.